14 unmittelbar vor dieser wieder auf die Überholspur wechselte. Die Kammer erachtet dieses Vorgehen mit der Staatsanwaltschaft als eine einheitliche Handlung: Das Ziel des Beschuldigten bestand darin, die beiden sich vor ihm befindlichen Fahrzeuge zu überholen, wozu es des beschriebenen Manövers bedurfte. Mithin beruhte sein gesamtes Handeln (Ausschwenken, Vorbeifahren, Wiedereinbiegen) auf einem einzigen Willensentschluss. Des Weiteren stehen sämtliche Aktionen in einem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang.