259). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine natürliche Handlungseinheit gegeben, wenn die mehreren Einzelhandlungen auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches zusammengehörendes Geschehen erscheinen (BGE 131 IV 83 E. 2.4.5, S. 93 ff.; 132 IV 49 E. 3.1.1.3, S. 54 f.). Vorliegend verkehrte der Beschuldigte zunächst auf dem Überholstreifen, wechselte dann auf den Normalstreifen, wo er am weissen N.________(Automarke) von T.________ und am roten O.________(Automarke) von I.________ vorbeizog und