Die Staatsanwaltschaft ihrerseits hatte den Sachverhalt als einzelnes Geschehen gewürdigt und den Beschuldigten deshalb lediglich wegen grober Verkehrsregelverletzung verurteilt (pag. 28). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung gab die Vorsitzende bekannt, dass die Kammer den Sachverhalt entweder wie die Vorinstanz oder wie im Strafbefehl – als natürliche Handlungseinheit – würdigen werde (pag. 259).