10. Vorbemerkung Die Vorinstanz unterteilte den Sachverhalt in drei Phasen (Rechtsüberholen, Nichtwahren eines ausreichenden Abstands und unvorsichtiger Fahrstreifenwechsel), welche sie einzeln rechtlich würdigte (pag. 190 ff.), weshalb sie den Beschuldigten sowohl wegen grober als auch wegen einfacher Verkehrsregelverletzungen verurteilte. Die Staatsanwaltschaft ihrerseits hatte den Sachverhalt als einzelnes Geschehen gewürdigt und den Beschuldigten deshalb lediglich wegen grober Verkehrsregelverletzung verurteilt (pag.