Demgegenüber sind die Angaben des Beschuldigten nicht glaubhaft, da namentlich inhaltlich karg und widersprüchlich. Die Aussagen der übrigen Beteiligten (R.________, S.________ und T.________) weisen ebenfalls zahlreiche Lügensignale auf, weshalb auf diese gleichermassen nicht abgestellt werden kann. Folglich kann nach dem Dafürhalten der Kammer folgender Sachverhalt als erstellt gelten: Am 19. April 2018 um 21.40 Uhr fuhr der Beschuldigte als Lenker des Personenwagens M.________ (Automarke) mit dem Kontrollschild ________ auf der Autobahn C.________, D.________ in Fahrtrichtung K.__