Insgesamt können auch den Aussagen dieses Zeugen keine der Feststellung des Sachverhalts dienenden Informationen entnommen werden, sie sind vielmehr unglaubhaft 9.3 Ergebnis Im Ergebnis erachtet die Kammer die Schilderungen von G.________, H.________ und jene von I.________ (mit Ausnahme der Angaben der Letzteren zu den konkreten Abständen in Metern sowie zur Vergrösserung des Abstands zwischen ihr und dem Lastwagen beim Vom-Gas-Gehen), welche sich ohne Weiteres zu einer Einheit zusammenfügen lassen, als glaubhaft. Demgegenüber sind die Angaben des Beschuldigten nicht glaubhaft, da namentlich inhaltlich karg und widersprüchlich.