Des Weiteren fällt auf, dass T.________ offenbar wenig daran lag, zur Aufklärung des Sachverhalts beizutragen. Zur ersten Hauptverhandlung erschien er unentschuldigt nicht und vor der Fortsetzungsverhandlung gab er bekannt, gar keine Aussagen zu machen (pag. 135). Auch lassen sich weder seine Seitenhiebe gegenüber der Polizei (siehe pag. 137 Z 39 ff. und pag. 138 Z 15 ff.) noch seine Antwort auf die Frage nach der Distanz zwischen dem Auto des Beschuldigten und dem Lastwagen anders verstehen: «Ich hatte den Meter leider nicht dabei, konnte nicht nachmessen.