138 Z 5 ff.). Mithin konnte sich der Zeuge, obgleich er dieses Fahrzeug in seiner vorangehenden Schilderung ausgespart hatte, an den Wagen von I.________ erinnern. Unklar ist jedoch, weshalb er sich an dieses Fahrzeug zu erinnern vermag, obgleich der Beschuldigte angeblich «normal» (pag. 137 Z 26 f.) gefahren ist. Geradezu skurril mutet es an, wenn der Zeuge zwei Fragen später auf die Frage, ob er den roten O.________(Automarke) wahrgenommen habe antwortete: «Nein, es hatte so viel Verkehr. Keine Ahnung» (pag. 138 Z 26 ff.). Des Weiteren fällt auf, dass T.________ offenbar wenig daran lag, zur Aufklärung des Sachverhalts beizutragen.