__, widersprechen jedoch den ersten Aussagen des Beschuldigten. Seine Begründung der Aussage, wonach der Abstand des Beschuldigten nach seinem Spurwechsel genügend gewesen sei, da der Fahrstreifenwechsel ruhig erfolgt sei, ist zwar nachvollziehbar, divergiert jedoch von den glaubhaften Schilderungen der Zeugin I.________, welche von einem ruckartigen Manöver des Beschuldigten (pag. 88 Z 36) und einem Hineinquetschen (pag. 15 Frage 6) sprach. Abgesehen davon, dass das Einschätzen von Distanzen von Fahrzeugen, welche hinter jemandem verkehren äusserst schwierig ist, muss berücksichtigt werden, dass S.___