102 Z 40 f.). Zu diesem Zeitpunkt sei er, der Zeuge, bereits etwa auf Höhe der Mitte des Lastwagens gewesen (pag. 103 Z 5 f.). Das Manöver des Beschuldigten sei ruhig gewesen, weshalb dieser aus seiner Sicht genügend Abstand gehabt habe (pag. 103 Z 17 ff. und Z 24 ff.). Die Angaben des Zeugen decken sich betreffend die Position der beteiligten Fahrzeuge mit den Schilderungen der Polizei sowie von I.________, widersprechen jedoch den ersten Aussagen des Beschuldigten.