Was den fraglichen Vorfall anbelangt, vermochte S.________ lediglich oberflächliche Angaben zu machen, was jedoch nicht erstaunt, da sich dieser im schwarzen N.________(Automarke) vor dem roten O.________(Automarke) befand und er deshalb die Fahrt des Beschuldigten nicht oder nur eingeschränkt beobachten konnte. Betreffend das Überholmanöver des Beschuldigten gab er lediglich an, dass dieser «einfach rüber gekommen» sei und er nicht habe verstehen können, weshalb ihn die Polizei angehalten habe (pag. 102 Z 20 ff.). Er habe gesehen, wie der Beschuldigte auf die linke Spur gewechselt sei, habe aber natürlich nicht permanent auf ihn geschaut (pag. 102 Z 40 f.).