99 Z 10 ff.). Der Zeuge vermochte kaum Angaben zum Sachverhalt zu machen und wich den Fragen aus, indem er Antworten gab, die nicht zur Frage passten (z.B. auf die Frage, ob er – generell – etwas zu den Abständen bei den Manövern sagen könne: «Wie gesagt, habe ich mich auf dieser Fahrt zu keinem Zeitpunkt nicht völlig sicher gefühlt», pag. 100 Z 4 ff.). Beweiswürdigend ist demnach festzuhalten, dass die Aussagen von R.________ nicht dazu beitragen, den Sachverhalt zu erhellen. Insbesondere sind sie nicht geeignet, die glaubhaften Aussagen der Polizisten und der Lenkerin des roten O.________(Automarke) in Zweifel zu ziehen. Was den fraglichen Vorfall anbelangt, vermochte S.______