Der Beschuldigte und der Zeuge befanden sich im Zeitpunkt des fraglichen Vorfalls als Fahrer und Beifahrer im selben Wagen, sie wurden beide zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorgeladen und reisten gemeinsam mit dem Wagen des Beschuldigten an. Überdies deutete auch das Verhalten des Zeugen anlässlich dessen erstinstanzlicher Einvernahme darauf hin, dass er seine Aussagen mit dem Beschuldigten abgesprochen hatte, wie die Bemerkung im Protokoll – «Als der Zeuge ‹J.________› erwähnt, dreht er sich fragend zum Beschuldigten um» (pag. 99 Z 1) – verrät. Die Aussagen von R.________ sind sehr oberflächlich gehalten.