Auf die Frage der erstinstanzlichen Gerichtspräsidentin, ob sich R.________ vor der Verhandlung mit dem Beschuldigten über den Vorfall unterhalten habe, gab er an, mit ihm «nicht gross über den Vorfall gesprochen zu haben» (pag. 98 Z 18). Diese Aussage ist wenig glaubhaft: Der Beschuldigte und der Zeuge befanden sich im Zeitpunkt des fraglichen Vorfalls als Fahrer und Beifahrer im selben Wagen, sie wurden beide zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorgeladen und reisten gemeinsam mit dem Wagen des Beschuldigten an.