Festzuhalten ist allerdings, dass der Beschuldigte wusste, dass er nicht rechts überholen darf: Auf den Vorwurf angesprochen, wonach er den weissen N.________(Automarke) und den roten O.________(Automarke) rechts überholt haben solle, gab der Beschuldigte an, dass es in seinen Augen kein Rechtsüberholen gewesen sei. Wenn man normal auf der rechten Spur mit 120 km/h unterwegs sei und dann vor anderen Lenkern gefahrlos und mit genügend Abstand auf die linke Spur wechsle, so sei das von ihm aus gesehen kein Rechtsüberholen (pag. 106 Z 27 ff.; vgl. auch pag. 9 Frage 16 und pag. 11 Frage 29). 9.2.4 Aussagen von R.__