10 hohen Wert aufweist, was den Gutachter zur Anmerkung veranlasste, wonach «[d]ie Fragen […] mit einer deutlichen Tendenz, sich sozial erwünscht darzustellen, beantwortet [wurden]» (S. 6). Im Unterschied zu den Schilderungen der einvernommenen Zeugen wirken die Aussagen des Beschuldigten inhaltlich karg, wenig plausibel, konstruiert und unglaubhaft, weshalb die Kammer nicht auf diese abstellt. Festzuhalten ist allerdings, dass der Beschuldigte wusste, dass er nicht rechts überholen darf: