105 Z 24 ff.). Der Beschuldigte versucht denn auch sein Verhalten zu bagatellisieren, indem er die Aussagen der Polizisten als falsch abtut: «Ja, ich weiss auch nicht … Vielleicht haben sie aus dem grossen Abstand, den sie entfernt waren, die Situation bzw. die Abstände falsch eingeschätzt» (pag. 106 Z 11 f.). Es scheint dem Naturell des Beschuldigten zu entsprechen, sein Verhalten als korrekt und angepasst darstellen zu wollen. So ist etwa aus dem verkehrspsychologischen Gutachten von lic. phil. Q.__