Das laufende Anpassen seiner Aussagen an den jeweiligen Ermittlungsstand stellt – neben dem vorgenannten inkonsistenten Aussageverhalten – ein weiteres Lügensignal dar. Betreffend die Abstände zwischen ihm und dem Lastwagen und dem O.________(Automarke) und ihm gab er – zwar gleichbleibend, aber sehr ungenau (und damit auch unverfänglich) an, dass diese «[m]indestens 2 Sekunden, Tachosekunden» betragen hätten bzw. «genügend gross» gewesen seien (pag. 105 Z 24 ff.).