Diese Inkonsistenz in den Aussagen des Beschuldigten trägt nicht zu deren Glaubhaftigkeit bei. Der Grund für dieses Abschwenken von seiner bisherigen Version dürfte darin zu verorten sein, dass die Polizei nach der Einvernahme des Beschuldigten die Lenkerin des O.________(Automarke) ausfindig machen konnte und deren Bericht sowie die Beobachtungen der Polizisten gegen die ursprünglich vom Beschuldigten geschilderte Version sprechen. Das laufende Anpassen seiner Aussagen an den jeweiligen Ermittlungsstand stellt – neben dem vorgenannten inkonsistenten Aussageverhalten – ein weiteres Lügensignal dar.