9 Frage 11). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung berichtete der Beschuldigte nunmehr – in Abweichung zu seinen vorherigen Aussagen bei der Polizei – davon, dass sich auf der Überholspur ein O.________(Automarke) befunden habe, vor welchen er gewechselt sei (pag. 105 Z 12 ff.). Auf den Vorhalt hin, dass er bei der Polizei statt von einem O.________(Automarke) von einem schwarzen N.________(Automarke) gesprochen habe, erklärte er, dass der schwarze N.________(Automarke) vorausgefahren, den Lastwagen überholt und wieder auf die Normalspur gewechselt sei (pag. 106 Z 14 ff.). Diese Inkonsistenz in den Aussagen des Beschuldigten trägt nicht zu deren Glaubhaftigkeit bei.