Obgleich dem Beschuldigten explizit vorgehalten wurde, vor einem roten O.________(Automarke) auf die Überholspur gewechselt zu sein, benennt er dieses Fahrzeug in seiner Schilderung mit keinem Wort. Auf den entsprechenden Vorhalt des Befragenden antwortete der Beschuldigte lediglich mit «Das stimmt nicht» (pag. 9 Frage 14). Und auch was die übrigen Fragen angeht, sind die Antworten des Beschuldigten inhaltlich karg (z.B. auf Frage nach dem Abstand zum schwarzen N.________(Automarke): «Der Abstand war ausrei-