Da sein Kollege im schwarzen N.________(Automarke) den Spurwechsel nicht zugelassen habe, habe er beschleunigt und sei durch die Lücke zwischen dem schwarzen N.________(Automarke) und dem Lastwagen von der Nor- mal- auf die Überholspur gewechselt (a.a.O.). Diese Schilderung ist diametral anders als die übereinstimmenden Angaben von G.________, H.________ und I.________. Obgleich dem Beschuldigten explizit vorgehalten wurde, vor einem roten O.________(Automarke) auf die Überholspur gewechselt zu sein, benennt er dieses Fahrzeug in seiner Schilderung mit keinem Wort.