Vielmehr betätigte sie die Bremse, deshalb und erst dann, als sich der Beschuldigte – wie vorstehend festgestellt – mit einem zu knappen Abstand vor sie setzte und sie – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (pag. 182) – den notwendigen Nachfahrabstand zu diesem wiederherstellen wollte. Bevor der Beschuldigte zum Überholmanöver ansetzte, war sie lediglich vom Gas gegangen, ohne jedoch die Bremse zu betätigen (pag. 18 Frage 33). Im Ergebnis erachtet die Kammer die Ausführungen von I.________ für glaubhaft.