_ nicht grundlos auf die Bremse trat. Nicht nur wäre, in Anbetracht dessen, dass hinter ihr ein weiteres Fahrzeug verkehrte, eine derartige Annahme nicht naheliegend, sondern hätte dies auch bedeutet, dass I.________ ihr Überholmanöver hätte abbrechen und auf die Normalspur hätte zurück wechseln wollen. Dies war ihr jedoch nicht möglich, da sich der Beschuldigte dort befand. Vielmehr betätigte sie die Bremse, deshalb und erst dann, als sich der Beschuldigte – wie vorstehend festgestellt – mit einem zu knappen Abstand vor sie setzte und sie – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (pag.