Lediglich der Vollständigkeit halber beizufügen ist, dass – wenn die Verteidigung das jugendliche Alter von I.________ vorbringt – darauf hinzuweisen ist, dass der Beschuldigte damals bloss ein Jahr älter war und den Führerausweis (abzüglich der der Dauer des Entzugs und der Annullation, pag. 24) erst rund zwei Jahre (und damit noch auf Probe) besass. Was den zweitgenannten Einwand betrifft (Bremsen auf der Überholspur statt Gas geben), ist festzuhalten, dass I.________ nicht grundlos auf die Bremse trat.