Zwar trifft es zu, dass I.________ im Zeitpunkt des Vorfalls erst 21-jährig war, doch kann von einem jugendlichen Alter nicht per se auf Unerfahrenheit und Überforderung im Strassenverkehr geschlossen werden. Vielmehr müssen in eine solche Beurteilung weitere Kriterien, wie etwa die gefahrenen Kilometer oder der körperliche Zustand im Zeitpunkt der Fahrt, einfliessen. Dafür, dass I.________ in der fraglichen Situation überfordert gewesen sein könnte, liegen indes keine Anhaltspunkte vor und auch die Aussagen der beiden beobachtenden Polizisten legen keine derartige Annahme nahe. Auch ist nicht erkennbar, aus welchem Grund die fragliche Situation I.______