Dafür, dass die Zeugin bereits vor dem Überholmanöver des Beschuldigten gebremst haben soll, bestehen keine Anhaltspunkte, hätte doch die Polizeipatrouille ein derartiges Abbremsen aufgrund der Bremslichter ebenfalls wahrgenommen. Überdies brachte die Verteidigung vor, dass die Zeugin mit dem Autofahren masslos überfordert gewesen sei und auf der Überholspur gebremst, statt Gas gegeben habe (pag. 268): Zwar trifft es zu, dass I.________ im Zeitpunkt des Vorfalls erst 21-jährig war, doch kann von einem jugendlichen Alter nicht per se auf Unerfahrenheit und Überforderung im Strassenverkehr geschlossen werden.