Dass die Angaben von I.________ in diesem Punkt nicht nachvollziehbar erscheinen, vermag jedoch nicht an der Glaubhaftigkeit ihrer übrigen Aussagen zu rütteln. Vielmehr ist aufgrund des dynamischen und innert kurzer Zeit ablaufenden Geschehens davon auszugehen, dass die Zeugin das durch das Vom-Gas-Gehen ausgelöste weniger rasche Auffahren auf den Lastwagen als Vergrösserung des Abstandes empfand. Dafür, dass die Zeugin bereits vor dem Überholmanöver des Beschuldigten gebremst haben soll, bestehen keine Anhaltspunkte, hätte doch die Polizeipatrouille ein derartiges Abbremsen aufgrund der Bremslichter ebenfalls wahrgenommen.