Indes wäre eine Verkürzung der Distanz, selbst wenn man der Unsicherheit Rechnung trüge und annähme, dass der Lastwagen mit 90 km/h verkehrt wäre und die Zeugin ihrerseits mit bloss 110 km/h, durch das blosse Vom- Gas-Gehen ohne gleichzeitigen Bremsvorgang nicht möglich, da sich dadurch die Geschwindigkeit nur langsam abbaut. Dass die Angaben von I.________ in diesem Punkt nicht nachvollziehbar erscheinen, vermag jedoch nicht an der Glaubhaftigkeit ihrer übrigen Aussagen zu rütteln.