Dabei habe sich in der Folge die Distanz zwischen ihr und dem Lastwagen vergrössert. Zum Zeitpunkt, als der Beschuldigte auf dem Normalstreifen zu beschleunigen begonnen habe, solle die Distanz zwischen der Zeugin und dem Lastwagen 3.7 m betragen haben; im Zeitpunkt, da der Beschuldigte den Streifenwechsel vollzogen habe, 6.7 m. Mithin habe sich der Abstand bevor der Beschuldigte die Spur gewechselt habe verdoppelt. Gemäss den Aussagen der Zeugin sei die Distanzvergrösserung darauf zurückzuführen gewesen, dass sie vom Gas gegangen sei. Diese Aussage mache jedoch, so die Verteidigerin, keinen Sinn.