267 f.), dass die Aussagen von I.________ nicht der Wahrheit entsprechen könnten, insbesondere was deren Ausführungen zum Bremsen und zum Vom-Gas- Gehen betreffe: Sie habe ausgesagt, dass der Beschuldigte nicht viel schneller gefahren sei als sie selbst, als er sich auf dem Normalstreifen befunden habe. Sie habe aber das Gefühl gehabt, dass er zögere. Da sie sich nicht sicher gewesen sei, was der Beschuldigte habe machen wollen, habe sie ebenfalls zu zögern begonnen und sei vom Gas gegangen. Dabei habe sich in der Folge die Distanz zwischen ihr und dem Lastwagen vergrössert.