_ als erstellt, dass der Abstand zwischen ihrem Fahrzeug und dem Lastwagen sowie jener zwischen dem Fahrzeug des Beschuldigten und dem Lastwagen im Zeitpunkt, als der Beschuldigte zum Überholmanöver ansetzte unüblich gering war. Diese zu knappen Abstände führten sodann dazu, dass der Abstand des Beschuldigten zum Fahrzeug von I.________ nach dem Spurwechsel ebenfalls zu gering war, was diese zu einer impulsmässig heftigen, jedoch nur kurzen Bremsung zwang (pag. 19 Frage 44), bei welcher das Antiblockiersystem ihres Wagens nicht ausgelöst wurde (pag. 19 Frage 45). Anlässlich des oberinstanzlichen Verfahrens wandte die Verteidigerin ein (pag. 267 f.), dass die Aussagen von I.______