Allerdings darf in diesem Fall das Gericht nicht von sich aus eine Schätzung vornehmen, insbesondere nicht ohne die dieser Schätzung zugrunde liegenden Faktoren offenzulegen. Es ist für die Kammer nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz den Wert von 20 Metern ermittelte, weshalb sie der vorinstanzlichen Beweiswürdigung in diesem Punkt nicht zu folgen vermag. Allerdings erachtet es die Kammer mit Blick auf die grundsätzlich glaubhaften Angaben von I.________ als erstellt, dass der Abstand zwischen ihrem Fahrzeug und dem Lastwagen sowie jener zwischen dem Fahrzeug des Beschuldigten und dem Lastwagen im Zeitpunkt, als der Beschuldigte zum Überholmanöver ansetzte unüblich gering war.