schen dem Fahrzeug von I.________ und dem Lastwagen sowie dem Fahrzeug des Beschuldigten und dem Lastwagen aus (pag. 182). Diese Beweiswürdigung überzeugt nicht. Die Kammer schliesst sich den vorinstanzlichen Erwägungen zwar dahingehend an, dass die von I.________ geschätzten Distanzangaben kaum der Realität entsprochen haben mögen. Allerdings darf in diesem Fall das Gericht nicht von sich aus eine Schätzung vornehmen, insbesondere nicht ohne die dieser Schätzung zugrunde liegenden Faktoren offenzulegen.