89 Z 3), was für deren Glaubhaftigkeit spricht. Die Vorinstanz stellte einerseits mit Verweis auf die Ausführungen der Verteidigung anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, wonach es faktisch nicht möglich sei, einen rund fünf Meter langen Wagen durch eine derart knappe Lücke zu manövrieren, ohne dass es zur Kollision käme (pag. 180), andererseits mit dem Hinweis, dass das zuverlässige Schätzen von Distanzen und Abständen im fliessenden Verkehr selbst für geschulte und erfahrene Polizisten sehr schwierig sei (pag. 181), nicht auf diese Schätzungen ab, sondern ging – «die verbleibenden Unsicherheiten stark zugunsten des Beschuldigten wertend» – von einem Abstand von je 20 m zwi-