Nach diesen Ausführungen wurde die Zeugin in den Gang der Polizeidienststelle geführt, wo sie diese Distanzen anzeigen sollte. Die Messung ergab eine solche von 3.7 m für die Distanz zwischen ihr und dem Lastwagen zum Zeitpunkt, als der Beschuldigte beschleunigte und von 6.7 m für den Abstand als der Beschuldigte den Spurwechsel vollzog (pag. 17 Frage 29 und pag. 18 Frage 30). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte die Zeugin ihre damaligen Aussagen bei der Polizei. Ihre Angaben waren – obgleich seit dem Vorfall rund neun Monate verstrichen waren – detailliert und bei jenen Punkten, an welche sie