Der Beschuldigte seinerseits sei bis auf ca. drei bis vier Meter auf den Lastwagen aufgeschlossen, bevor er den Spurwechsel vom Normal- auf den Überholstreifen getätigt habe (a.a.O.). Diese Distanzen habe sie «[ü]ber den Daumen geschätzt» (a.a.O. Frage 28). Für ein Überholmanöver müsse man sich betreffend die Distanz wohl fühlen, was vorliegend sicherlich nicht der Fall gewesen sei (a.a.O.). Nach diesen Ausführungen wurde die Zeugin in den Gang der Polizeidienststelle geführt, wo sie diese Distanzen anzeigen sollte.