15 Frage 6). Auf die Frage nach dem Abstand zwischen ihr und dem Lastwagen im Zeitpunkt, da der Beschuldigte zum Überholvorgang angesetzt habe, äusserte sich I.________ bei der polizeilichen Befragung dahingehend, dass dieser ca. fünf Meter betragen habe (pag. 15 Frage 6). Später, aber noch in derselben Einvernahme, korrigierte I.________, dass es auch sieben Meter gewesen sein könnten (pag. 17 Frage 27). Der Beschuldigte seinerseits sei bis auf ca. drei bis vier Meter auf den Lastwagen aufgeschlossen, bevor er den Spurwechsel vom Normal- auf den Überholstreifen getätigt habe (a.a.O.).