5 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass sowohl die Schilderungen im Anzeigerapport als auch die Aussagen von G.________ und H.________ detailliert, konsistent und glaubhaft sind, weshalb die Kammer auf diese abstellt. 9.2.2 Aussagen von I.________ I.________ lenkte den im Anzeigerapport erwähnten roten O.________(Automarke). Wie vorstehend festgehalten (E. 9.2.1), meldete sich diese nicht von sich aus bei der Polizei, um eine Aussage zu deponieren, sondern wurde vielmehr von dieser kontaktiert und zur Einvernahme vorgeladen (pag. 15 Frage 6).