Der Wagen sei halt sehr stark und sei deshalb schnell auf der erlaubten Höchstgeschwindigkeit gewesen, darüber jedoch sicherlich nicht (a.a.O. Z 26 ff.). Oder: «Dieser andere Wagen wurde durch das Manöver des Beschuldigten sicher nicht behindert» (a.a.O. Z 30 f.). Und auch auf die Frage der Gerichtspräsidentin, was er zum Vorwurf des Nichtwahrens des erforderlichen Mindestabstands durch den Beschuldigten zum Lastwagen meine, gab dieser u.a. zu Protokoll, dass er das Manöver «nicht als wahnsinnig beängstigend bezeichnen [würde]»; der Beschuldigte sei nur wenige Augenblicke hinter dem Lastwagen her gefahren (pag. 92 Z 32 ff.; ähnlich pag. 93 Z 3 ff.