und dem Anzeigerapport, ohne jedoch identisch zu sein, was dafür spricht, dass sich die beiden Zeugen im Vorfeld der Verhandlung nicht abgesprochen hatten. Auffallend ist weiter, dass H.________ darauf verzichtete, den Beschuldigten übermässig zu belasten, obgleich ihm dies ein Leichtes gewesen wäre, was für die Glaubhaftigkeit von dessen Aussagen spricht: So hielt er etwa fest, dass der Wagen des Beschuldigten bei der Auffahrt auf die Autobahn zwar ziemlich laut getönt habe, er jedoch «sicher nicht» schnell gefahren sei (pag. 91 Z 25 f.). Der Wagen sei halt sehr stark und sei deshalb schnell auf der erlaubten Höchstgeschwindigkeit gewesen, darüber jedoch sicherlich nicht (a.a.