Desgleichen gilt betreffend die Aussagen von H.________, der zusammen mit G.________ auf Patrouille war und das Polizeifahrzeug lenkte: Obgleich er nicht der Verfasser des detaillierten Anzeigerapports ist und als Fahrer des Polizeifahrzeugs den Vorfall naturgemäss weniger genau wahrnehmen konnte, vermochte er vorinstanzlich das damalige Geschehen verhältnismässig detailliert wiederzugeben (pag. 91 Z 21 ff.). Seine Schilderungen decken sich in den wesentlichen Punkten mit jenen von G.________ und dem Anzeigerapport, ohne jedoch identisch zu sein, was dafür spricht, dass sich die beiden Zeugen im Vorfeld der Verhandlung nicht abgesprochen hatten.