4 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte G.________ den Inhalt des Anzeigerapportes (pag. 94 Z 11 ff.). Überdies vermochte er den damaligen Vorfall auch noch rund neun Monate später ausführlich und im Einklang mit seinen Ausführungen im Anzeigerapport wiederzugeben (a.a.O. Z 18 ff.). Seine Schilderung wirkt sachlich. Er verzichtet auf Verstärkungen, äussert sich zurückhaltend (z.B. «Der M.__