und H.________ Einleitend ist festzuhalten, dass die Aussagen der Polizisten H.________ und G.________ den Ausgangspunkt der Beweiswürdigung bilden, da die diesem Verfahren zugrundeliegende Anklage auf deren Wahrnehmungen basiert. Es gilt – was für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen bedeutsam ist – zu betonen, dass nicht die Zeugin I.________ von sich aus den Vorfall der Polizei meldete, sondern diese von der Polizei zur Einvernahme vorgeladen wurde (pag. 4, 14 f.). Die Vorinstanz hielt betreffend den Anzeigerapport fest, dass der Sachverhalt darin vergleichsweise ausführlich, detailreich und präzise geschildert werde (pag. 174).