9. Beweiswürdigung 9.1 Vorbemerkung Die Vorinstanz legte die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung eingehend dar und zählte die vorhandenen Beweismittel auf (S. 9 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 171 ff.). Auf diese zutreffenden Ausführungen kann verwiesen werden. Für das oberinstanzliche Verfahren ergänzend als Beweismittel zu erwähnen ist die Befragung des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung vom 9. Juli 2020 (pag. 260 ff.). 9.2 Konkrete Beweiswürdigung 9.2.1 Anzeigerapport sowie Aussagen der Polizisten G.________ und H.________ Einleitend ist festzuhalten, dass die Aussagen der Polizisten H.____