Im Anschluss wechselte der Beschuldigte auf den Normalstreifen, fuhr rechts an den beiden Fahrzeugen vorbei und schloss so nahe auf den sich vor ihm befindenden Lastwagen auf, dass der erforderliche Mindestabstand von zwei Sekunden bzw. halber Tacho in Metern nicht mehr gewährleistet war. Anschliessend beschleunigte der Beschuldigte sein Fahrzeug, überholte die beiden Personenwagen rechts und begab sich erneut, durch eine sehr enge Lücke (Abstand zwischen dem O.________(Automarke) und dem zu überholenden Lastwagen: ca. 6.70 Meter), zwischen dem Lastwagen und den beiden Personenwagen hindurch, vor diese auf die Überholspur, wobei er sowohl den