7. Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird gemäss dem Strafbefehl vom 20. Juli 2018 (pag. 28 ff.) – der nach Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO als Anklageschrift gilt – folgender Sachverhalt zur Last gelegt: Der Beschuldigte fuhr als Lenker eines Personenwagens auf der Überholspur der Autobahn und schloss auf zwei sich vor ihm befindende Personenwagen N.________ (Automarke) sowie O.________ (Automarke) auf, welche beabsichtigten, einen sich auf dem Normalstreifen befindenden Lastwagen zu überholen.