Der Beschuldigte sei für das Untersuchungsverfahren und das vorinstanzliche Verfahren mit einer Prozessentschädigung von CHF 8'806.30 zu entschädigen. 4. Für das oberinstanzliche Verfahren sei dem Beschuldigten gestützt auf die eingereichte Honorarnote eine angemessene Prozessentschädigung zuzusprechen.