2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt E.________ namens und auftrags des Beschuldigten mit Eingabe vom 21. Juni 2019 fristgerecht die Berufung an (pag. 151). Die Berufungserklärung datiert vom 31. Dezember 2019 und ging – ebenfalls innert Frist – am 3. Januar 2020 beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 214 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 8. Januar 2020 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 221 f.).