147) schuldig. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen (pag. 147) zu: 1. einer Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu CHF 100.00, ausmachend CHF 1‘600.00, wobei der Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt wurde;